Vorsorge

Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung

Im Prinzip wurden die Inhalte des Vortrages von 2022 wiederholt und ergänzt.

Hier noch einmal zum Nachlesen:

Ergänzung zu Ausfüllhilfen für die Patientenverfügung:

Auf der Webseite der Malteser kann man ausfüllbare Formulare herunterladen. Außerdem wurde dort ein Online-Assistent zum Ausfüllen einer Patientenverfügung etabliert und es stehen 26 Infovideos zur Verfügung. Damit kann man seine individuelle Patientenverfügung erstellen, die direkt als PDF-Dokument heruntergeladen, ausgedruckt und unterschrieben werden kann.
https://www.malteser.de/patientenverfuegung.html
https://onlineassistent.malteser.de/

Ergänzung zum Notvertretungsrecht:

Das Betreuungsgesetz wurde zum 01.01.2023 reformiert und sieht nun im Falle des Fehlens einer Patientenverfügung ein sogenanntes Notvertretungsrecht (auch Ehegattenvertretungsrecht genannt) für Ehegatten und eingetragene Lebensgemeinschaften vor.

Diese Notfallrecht findet nur Anwendung, wenn ein Ehegatte aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls seine eigenen Angelegenheiten gegenüber Ärzten, der Krankenkasse, einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung nicht allein regeln kann.

Es gilt nicht:

  • für Ehegatten, die eine Regelung zur Vertretung im Krankheitsfall getroffen haben (Patientenverfügung)
  • für nachweislich getrennt lebende Ehegatten
  • wenn bekannt ist, dass die Vertretung durch den Ehegatten abgelehnt wird
  • wenn für den vertretenden Ehegatten eine rechtliche Betreuung eingerichtet wurde
  • jemand anderer zur Wahrnehmung der Angelegenheiten bevollmächtigt wurde (z.B. : Tochter, Sohn oder gesetzliche Betreuung)

Das muss der vertretende Ehegatten gegenüber den Ärzten schriftlich bestätigen und auch, dass das Notvertretungsrecht nicht schon einmal in Anspruch genommen wurde.

Der Ehegatte, der den erkrankten Ehegatten vertritt:

  • darf in Untersuchungen, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen (wenn es im Sinne des Patienten ist) und enthält dafür die ärztlichen Aufklärungen
  • darf sämtliche erforderlichen Verträge abschließen (z.B. Behandlungsverträge)
  • darf über freiheitsentziehenden Maßnahmen entscheiden (max. für die Dauer von 6 Wochen)
  • darf Ansprüche des erkrankten Ehegatten geltend machen (z.B. gegenüber Unfallgegner)

Die Ärzte sind ihm gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden.

Sobald ein Ehepartner plötzlich nicht mehr selbst Entscheidungen treffen kann und er durch den anderen Ehegatten vertreten werden muss, ist der Arzt verpflichtet, die Geschäftsunfähigkeit schriftlich zu bestätigen. Dieses Dokument sollten man immer mit sich führen, um handlungsfähig zu sein. (§1358 BGB).
Der Arzt bestätigt damit, dass ein Notvertretungsrecht vorliegt. Es gilt ab dem Ausstellungsdatum für sechs Monate.

Wird innerhalb der sechs Monaten eine rechtliche Betreuung eingerichtet, erlischt das Notvertretungsrecht.